Wer ein E-Bike von seiner Firma erhält und dies privat nutzen darf, muss das es wie einen Dienstwagen versteuern. Dabei gibt es Unterschiede zwischen E-Bike und S-Pedelec.
Redaktion ElektroBIKE
31.07.2017
Immer öfter bieten Arbeitgeber ihren Beschäftigten ein Elektrofahrrad als Dienstrad an. Werden diese auch privat genutzt, müssen sie - ähnlich wie einen Dienstwagen - versteuert werden. Allerdings ist E-Bike aus Sicht der Finanzbehörde nicht gleich E-Bike, denn S-Pedelecs werden noch einmal etwas anders behandelt.
Beispiel: Petra Mustermann lebt in der Stadt. Der Weg von zu Hause zur ersten Tätigkeitsstätte ist 7 Kilometer lang. Sie fährt ein E-Bike, das sie auch privat nutzen darf.
So funktioniert die Ein-Prozent-Regelung beim Dienst-E-Bike/Pedelec
- Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils legt der Fiskus die „unverbindliche Herstellerpreisempfehlung“ zugrunde, abgerundet auf volle 100 Euro.
- Der "geldwerten Vorteil" wird nach der Ein-Prozent-Regelung berechnet. Damit sind sämtliche Fahrten abgegolten, auch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Beispielrechnung:
- E-Bike-Herstellerpreisempfehlung (inkl. Mehrwertsteuer) sowie inklusive Zubehör: 3.445,05 Euro, abgerundet auf volle 100 Euro: 3.400,00 Euro
- 1% von 3.400 Euro = 34,00 Euro
- Betrag für 12 Monate = 408,00 Euro
- Angenommener Steuersatz: 20%
=> Steuerlast für das Dienst-E-Bike: 81,60 Euro pro Jahr
So funktioniert die Ein-Prozent-Regelung beim Dienst-S-Pedelec
- Hier veranschlagt der Fiskus den „inländischen Listenpreis“.
- Wer ein schnelles Dienst-E-Bike fährt, muss den geldwerten Vorteil ebenfalls nach der ein Prozent Regelung berechnen.
- Zusätzlich muss der E-Biker Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich abrechnen. Denn die Finanzbehörde meint, hier entsteht ein weiterer geldwerter Vorteil. Hier kommen noch 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer pro Monat hinzu.
- Alternativ kann man – theoretisch – auch die Fahrtenbuch Methode anwenden. Dabei muss man jede Fahrt mit dem E-Bike einzeln auflisten.
Beispielrechnung:
- E-Bike-Herstellerpreisempfehlung (inkl. Mehrwertsteuer) sowie inklusive Zubehör: *3.445,05 Euro, abgerundet auf volle 100 Euro: 3.400,00 Euro
- 1% von 3.400 Euro = 34,00 Euro
- Betrag für 12 Monate = 408,00 Euro
Weg zur ersten Tätigkeitsstätte: 7 Kilometer
- 0,03% von 3400,00 Euro = 1,02 Euro
- Für 7 Kilometer = 7,14 Euro
- Betrag für 12 Monate = 85,68 Euro
- Zu versteuern: 408,00 + 85,68 Euro
- Angenommener Steuersatz: 20%
=> Steuerlast für das Dienst-S-Pedelec: 98,73 Euro pro Jahr
Würde Petra Mustermann das S-Pedelec nur gelegentlich für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nutzen, kann Sie eine Einzelbewertung nach der 0,002 Prozent Regelung wählen. Dabei muss sie aber per Fahrtenbuch jede Fahrt einzeln abrechnen.
Reparaturkosten beim Dienst-E-Bike steuerlich absetzen
Grundsätzlich kann man selbst übernommene Reparaturkosten steuerlich absetzen. Jüngst hatte der Bundesfinanzhof (BFH) dies für Dienstwagen entschieden (Az.: VI R 2/15 und VI R 49/14).
Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Gladbeck
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