ElektroBIKE erklärt, welches Equipment Ihr Bike laut neuer StVZO braucht, um verkehrstauglich zu sein.
ElektroBIKE erklärt, welches Equipment Ihr Bike laut neuer StVZO braucht, um verkehrstauglich zu sein.
Rufen statt Klingeln, ohne Licht fahren oder gar ohne Bremsen? Das kann zwar Spaß machen, ist aber verboten, sofern Sie auf öffentlichen Straßen und Wegen unterwegs sind.
Bikes machen mobil, besonders im Großstadt-Dschungel. Wenn Sie jedoch aufgrund mangelnder verkehrstauglicher Ausstattung von der Polizei an jeder Ecke angehalten werden, ist es mit der Mobilität schnell vorbei.
Radfahrer müssen sich nicht nur an geltende Verkehrsregeln halten, sondern auch dafür sorgen, dass ihr Drahtesel verkehrstauglich ausgestattet ist. Es reicht aber nicht, die nötigen Lampen und Bremsen zu montieren – sie müssen auch funktionieren. Die regelmäßige Wartung Ihres Bikes kann technischen Mängeln und damit Unfällen vorbeugen.
Zum 1. Juni 2017 wurde die StVZO geändert. ElektroBIKE erklärt, was Sie wirklich brauchen, und bei welchen Mängeln Ihnen Geldstrafen drohen.
Die Straßenverkehrstauglichkeit eines Fahrrads ist nach StVZO § 67 nur dann gewährleistet, wenn das Rad mit mindestens einer Schlussleuchte, einem Scheinwerfer, einem Rückstrahler sowie Seiten- und Pedalstrahlern ausgestattet ist.
Die Nennleistung der Lichtquellen muss mindestens 3 Watt und die Nennspannung 6 Volt betragen. Dabei darf zusätzlich eine Batterie mit 6 Volt Nennspannung eingesetzt werden.
Wichtig: Zur Stromversorgung müssen Sie einen Dynamo einsetzen, alternativ sind seit 2017 auch Batterien oder wiederaufladbare Akkus erlaubt.
Auch das farbliche Gefüge von Lichtquellen und Reflektoren ist genormt:
Achtung!
Laut StVZO § 67 Absatz 1, müssen Fahrräder „...für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, einer Batterie oder einem wieder aufladbaren Energiespeicher oder einer Kombination daraus als Energiequelle ausgerüstet sein. Die Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein."
(2) Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen während ihres Betriebs fest angebracht, gegen unabsichtliches Verstellen unter normalen Betriebsbedingungen gesichert sowie ständig einsatzbereit sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden.
Lichttechnische Einrichtungen dürfen zusammengebaut, ineinander gebaut oder kombiniert sein, mit Ausnahme von Fahrtrichtungsanzeigern. Lichttechnische Einrichtungen dürfen sich in ihrer Wirkung gegenseitig nicht beeinflussen.
Fahrräder mit einer Breite über 1 000 mm müssen nach vorne und hinten gerichtete, paarweise horizontal angebrachte Rückstrahler sowie mindestens zwei weiße Scheinwerfer und zwei rote Schlussleuchten aufweisen, die mit einem seitlichen Abstand von maximal 200 mm paarweise zur Außenkante angebracht sein müssen. Abweichend davon müssen Fahrräder, die breiter als 1 800 mm sind, den Anbauvorschriften der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 265 vom 30.9.2016, S. 125) für Personenkraftwagen entsprechen.
(3) Fahrräder müssen mit einem oder zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern für weißes Abblendlicht ausgerüstet sein. Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet. Blinkende Scheinwerfer sind unzulässig.
Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein. Scheinwerfer dürfen zusätzlich mit Tagfahrlicht- und Fernlichtfunktion für weißes Licht mit einer maximalen Lichtstärke und Lichtverteilung der Tagfahrlichtfunktion nach der Regelung Nr. 87 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchten für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge (ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 46) ausgerüstet sein.
Die Umschaltung zwischen den Lichtfunktionen muss automatisch erfolgen oder von Hand mit Bedienteilen entsprechend der Lageanordnung nach der Regelung Nr. 60 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen (ABl. L 297 vom 15.10.2014, S. 23).
(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit mindestens
1. einer Schlussleuchte für rotes Licht,
2. einem roten nicht dreieckigen Rückstrahler der Kategorie „Z“ ausgerüstet sein.
Schlussleuchte und Rückstrahler dürfen in einem Gerät verbaut sein. Schlussleuchten dürfen zusätzlich mit einer Bremslichtfunktion für rotes Licht mit einer Lichtstärke und Lichtverteilung der Bremslichtfunktion für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L (ABl. L 97 vom 29.3.2014, S. 1) ausgerüstet sein.
Blinkende Schlussleuchten sind unzulässig.
(5) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. Die Längsseiten eines Fahrrades müssen nach jeder Seite mit
1. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder Felgen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
2. Speichen an jedem Rad, alle Speichen entweder vollständig weiß retroreflektierend oder mit Speichenhülsen an jeder Speiche, oder
3. mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
kenntlich gemacht sein.
Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus den anderen Absicherungsarten angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen. Zusätzliche nach der Seite wirkende bauartgenehmigte gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig. Nach vorne und nach hinten wirkende Fahrtrichtungsanzeiger, sind nur bei mehrspurigen Fahrrädern oder solchen mit einem Aufbau, der Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt, zulässig.
(6) Schlussleuchte und Scheinwerfer dürfen nur gemeinsam einzuschalten sein, wenn sie mit Hilfe einer Lichtmaschine betrieben werden. Bei eingeschalteter Standlichtfunktion darf auch die Schlussleuchte allein leuchten. In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Leuchtmittel verwendet werden.
(7) Bei Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung kann die Versorgung der Beleuchtungsanlage über eine Kopplung an den Energiespeicher für den Antrieb erfolgen, wenn
1. nach entladungsbedingter Abschaltung des Unterstützungsantriebs noch eine ununterbrochene Stromversorgung der Beleuchtungsanlage über mindestens zwei Stunden gewährleistet ist oder
2. der Antriebsmotor als Lichtmaschine übergangsweise benutzt werden kann, um auch weiterhin die Lichtanlage mit Strom zu versorgen.
Satz 1 gilt nicht für Fahrräder mit elektrischer Tretunterstützung, die vor dem 1. Januar 2019 in Verkehr gebracht werden.
(8) Für lichttechnische Einrichtungen am Fahrrad gelten folgende Anbauhöhen:
Lichttechnische Einrichtung: minimal 400 mm Höhe, maximal 1.200 mm Höhe
Rückstrahler vorne: minimal 400 mm Höhe, maximal 1.200 mm Höhe
Hinten: Schlussleuchte, Rückstrahler: minimal 250 mm Höhe, maximal 1.200 mm Höhe
Ein verkehrstaugliches Fahrrad besitzt laut StVZO zwei voneinander unabhängige Bremsen. Warum? Wenn die eine versagt, kann die andere noch wirken.
Zu den leistungsstärksten Bremsen zählen gegenwärtig Scheibenbremsen, sie sind gut dosierbar und garantieren einen kurzen Bremsweg. Aber Vorsicht: Die hohe Bremspower von Scheibenbremsen ist mitunter gewöhnungsbedürftig. Wartungsärmer, weniger bissig und von daher besser geeignet für ungeübte Biker sind V-Brakes - hier sollten Sie jedoch darauf achten, dass bei Nässe die Bremspower vermindert ist.
(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Bei Handwagen und Schlitten sowie bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leisten können (zum Beispiel Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.
(2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag.
(3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann.
Was muss eine Fahrradklingel leisten und welche verschiedenen Arten von Fahrradklingeln gibt es? ElektroBIKE verrät, worauf Sie beim Schallzeichen achten sollten.
Die grundlegende Aufgabe einer Fahrradklingel besteht darin, andere Verkehrsteilnehmer vor Gefahrensituationen zu warnen und den Fahrer zu schützen. Um das zu gewährleisten, muss sich die Radklingel akustisch von anderen Verkehrsgeräuschen abheben.
Lustige Hupen oder Kojak-Sirenen sind zwar nette Gimmicks, können aber die Klingel nicht wirklich ersetzen.
§ 64 a: Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten.
Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein.
An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.
Es gibt sie, die rebellischen Großstadt-Biker, die ohne Licht, Klingel und Bremsen fahren. Besonders im Berliner Großraum erfreuen sich diese Räder großer Beliebtheit. Cruiser, Singlespeeds, Fixies: Für wahre Indiana Jones des Großstadt-Dschungels die pure Freude - für Ordnungshüter ein stahlgewordener Alptraum.
Wenn Ihr Rad so retro ist, dass es weder Licht noch Klingel besitzt, müssen Sie bei Verkehrskontrollen mit dem ein oder anderen Bußgeld und im äußersten Fall mit Punkten rechnen. Bei Wiederholungstätern geht die Polizei gelegentlich auch dazu über, die Räder aus dem Verkehr zu ziehen.
Laut ADAC (2009) werden folgende Delikte mit einer Geldstrafe geahndet:
§ 17 Abs. 1:
§ 23 Abs. 1, 1a, 3 StVO:
Technische Einrichtungen an Fahrrädern - §§ 64a, 65, 67 StVZO: