Verbraucher Ratgeber: E-Bike Steuervorteile & Förderungen
Steuervorteile und Förderungen für E-Bikes

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Ein E-Bike anstelle des klassischen Dienstwagens wird von immer mehr Unternehmen zur Verfügung gestellt. Das E-Bike bringt beim Kauf einige Fördermöglichkeiten und Steuervorteile mit, deren Details Arbeitgeber und -nehmer nicht immer kennen. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, wie Sie beim Kauf des elektrischen Fahrrads durch Fördergelder sparen können und wann Sie steuerliche Vorteile genießen.

Steuervorteile und Förderungen für E-Bikes
Foto: Holger Schwarz

Wie kann man mit einem E-Bike Steuern sparen?

Seit dem 1. Januar 2019 genießen Sie mit einem E-Bike die gleiche steuerliche Behandlung wie bei einem gewöhnlichen Fahrrad. So lässt sich beispielsweise ein Dienstfahrrad steuerfrei nutzen, egal ob dieses beruflich oder privat genutzt wird. Eine Anrechnung auf die Kilometerpauschale des Arbeitnehmers ist hierbei außen vor.

Diese Regelung gilt ausschließlich für E-Fahrräder, die eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h erreichen. Diese besser motorisierten Fahrräder sind einem Dienstwagen gleichgestellt, so dass Sie nur indirekt Steuern sparen können. Üblicherweise wird die 1-%-Regelung angewendet, die auch von dienstlich genutzten PKW bekannt ist.

Um einen vollständigen, steuerlichen Vorteil zu genießen, ist die Wahl des E-Bikes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Ruhe abzusprechen, damit dies in seiner Leistung und der steuerlichen Behandlung allen Ansprüchen genügt.

Gehaltsumwandlung in ein E-Bike – wie funktioniert das?

Ob eine Steuerfreiheit gegeben ist, hängt auch davon ab, ob eine Gehaltsumwandlung beim Leasing des E-Bikes durch den Arbeitnehmer stattfindet. Hier ist grob zwischen drei Situationen zu unterscheiden:

  1. Bei vollem Arbeitslohn gewährt der Arbeitgeber zusätzlich ein E-Bike für dienstliche (und private) Fahrten. In diesem Fall profitieren Sie von einer vollständigen Steuerfreiheit, sofern das Modell die genannte Höchstgeschwindigkeit nicht übersteigt.
  2. Dem Arbeitnehmer wird ein E-Bike durch den Vorgesetzt*en überlassen, wobei er gleichzeitig Eigentümer des Fahrrads wird. In diesem Fall ist das Fahrrad wie Ihr privates Hab und Gut zu bewerten, so dass Steuern fällig werden.
  3. Es findet eine echte Gehaltsumwandlung für Ihr E-Bike statt, Ihr Lohn wird also anteilig um einen Betrag für die E-Bike-Nutzung reduziert. Auch in dieser Situation werden leider Steuern für das elektrische Fahrrad fällig.

Wie werden E-Bikes genau versteuert?

Die oben genannte 1-%-Regelung stellt eine einfache und etablierte Methode dar, wie Dienstfahrzeuge vom PKW bis zum Fahrrad bei privaten Fahrten versteuert werden. Abhängig von der Geschwindigkeit des Bikes ist ein unterschiedlicher Ansatz bei Anwendung dieser Methode zu wählen:

  • Sie müssen Ihr E-Fahrrad aus Gründen wie einer Gehaltsumwandlung versteuern, das Fahrrad fährt jedoch nicht schneller als 25 km/h. In diesem Fall informieren Sie sich über den Bruttolistenpreis des Fahrrads und halbieren diesen Wert. Von diesem Ergebnis ermitteln Sie ein Prozent. Das Endergebnis ist als monatliche Steuer zu zahlen.
  • Ihr E-Bike ist zu versteuern und erreicht mit seinem Elektroantrieb mehr als 25 km/h. In diesem Fall dürfen Sie seit 2020 den Bruttolistenpreis durch vier teilen, bevor Sie ein Prozent berechnen. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber einen steuerlichen Anreiz für die Umstellung vom PKW auf schnellere E-Bikes schaffen.

Welche E-Bike-Typen profitieren von Steuerersparnissen?

Wenn Sie mit einem E-Bike Steuern sparen möchten, spielt es zunächst keine Rolle, für welches Modell Sie sich entscheiden. Eine absolute Befreiung von Steuern dürfen Sie jedoch nur erwarten, wenn Sie sich für ein Bike mit einer geringen Höchstgeschwindigkeit entscheiden und dieses nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überlassen wird.

Durch den Anreiz, die 1-%-Regelung auf schnellere E-Bikes mit einem geringeren Steuersatz anzuwenden, lassen sich seit 2020 zusätzlich Steuern sparen. Dies werden betroffene Arbeitgeber jedoch gerne hinnehmen, sofern diese bereits auf einen Dienstwagen oder ähnliches Fahrzeug vertrauten. Bei einer Umstellung lässt sich schließlich die Steuerlast erkennbar reduzieren.

Wann greift die 0,25 %- und wann die 0 %-Regel?

Im Folgenden noch einmal ein kompakter Überblick, wann welche Regel für die anteilige Versteuerung stattfindet:

Die 0,25-%-Regel (ein Viertel der 1-%-Regel) findet Anwendung, wenn diese Konditionen zeitgleich gelten:

  • Ihr E-Bike mehr als 25 km/h Geschwindigkeit erreicht.
  • Das E-Bike Ihr Eigentum oder das Produkt einer Gehaltsumwandlung ist.
  • Sie das E-Bike auf privaten Fahrtstrecken nutzen.

Von der 0-%-Regelung profitieren Sie stattdessen, wenn:

  • Ihr E-Bike nicht schneller als 25 km/h fährt.
  • Ihnen das E-Bike zusätzlich zu Ihrem Gehalt zur Verfügung gestellt wird.

Können Selbstständige und Freiberufler mit einem E-Bike Steuern sparen?

Selbstständige und Freiberufler können nicht von Regelungen wie einer Gehaltsumwandlung Gebrauch machen, da Sie nicht für einen festen Arbeitgeber tätig sind. Trotzdem gibt es für diese Berufsgruppen die Möglichkeit, die Nutzung bei der Steuer geltend zu machen. Durch ihren elektrischen Antrieb werden E-Bikes als Kfz gewertet und somit Autos und anderen Kraftfahrzeugen im beruflichen Einsatz gleichgestellt.

Die wichtigste Regelung für Freiberufler und Selbstständige: Das E-Bike muss wenigstens zu 10,0 Prozent betrieblich genutzt werden, um es steuerlich abzusetzen. Dies stellt einen Unterschied zur Arbeitnehmerregelung dar. Ein Nachweis über die Nutzung gegenüber dem Finanzamt ist notwendig, beispielsweise über ein Fahrtenbuch.

Ist diese Voraussetzung erfüllt, lässt sich die Anschaffung des E-Bikes steuerlich nach Abschreibungstabelle der Finanzverwaltung über einen Zeitraum von sieben Jahren abschreiben. Es kann dem umsatzsteuerlichen Betriebsvermögen zugeordnet werden, ab 50,0 Prozent betrieblicher Nutzung ist dies sogar verpflichtend notwendig.

Darf ein E-Bike vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden?

Stellt ein Arbeitgeber einem seiner Angestellten ein E-Bike zur Verfügung, ist es unerheblich, in welchem Umgang dies für Fahrtstrecken genutzt wird. In der Praxis ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer das E-Bike für die Strecken zum Arbeitsplatz und zurück nach Hause nutzt. Eine zwingende Voraussetzung dieser Nutzungsart ist bei Angestellten nicht gegeben.

Theoretisch könnte ein Mitarbeiter das bereitgestellte E-Bike auch zu rein privaten Zwecken nutzen. Gerade im Falle einer Gehaltsumwandlung erscheint eine solche Regelung sinnvoll. Der Arbeitnehmer verzichtet hier freiwillig auf einen Teil seines Gehaltes. Er sollte deshalb nicht noch gezwungen sein, das Rad anteilig für seinen Arbeitgeber einsetzen zu müssen.

Eine private Nutzung durch Freiberufler und Selbstständige ist ebenfalls möglich, darf in steuerlicher Hinsicht jedoch nicht mehr als 90 Prozent der Gesamtnutzung betragen.

Kann bei Nutzung eines E-Bikes eine Pendlerpauschale geltend gemacht werden?

In den oben beschriebenen Situationen haben wir vor allem die Bereitstellung eines E-Bikes durch den Arbeitgeber behandelt. Doch selbst wenn Sie privat ein E-Bike kaufen und dies für Ihre Arbeitsstrecken nutzen, können Sie von einem steuerlichen Vorteil profitieren.

Das elektrische Bike ist jedem anderen Fahrzeug gleichzustellen, mit dem Sie Ihre Arbeit ansteuern, vom PKW bis zum klassischen Fahrrad. Pro Kilometer können Sie für die einfache Fahrt deshalb eine Pendlerpauschale von 30 Cent steuerlich geltend machen.

Profitieren gekaufte oder geleaste E-Bikes stärker von Steuervorteilen?

Die oben genannte, steuerliche Behandlung mit der 0,25-%-Regelung setzt eine Überlassung des Bikes durch den Arbeitgeber mit einer entsprechend hohen Geschwindigkeit des Rades voraus. Diese Überlassung erfolgt im Regelfall durch ein Leasing über mehrere Jahre hinweg. In der Praxis ist die Überlassung im Regelfall an eine Gehaltsumwandlung geknüpft.

Die neu eingeführte 0,25-%-Regelung entfaltet Ihre Steuervorteile deshalb vor allem bei einem Leasing. Für den Arbeitgeber ist es deshalb am sinnvollsten, diese Variante gegenüber dem Kauf des E-Bikes zu wählen. Anders sieht es aus, wenn das E-Bike als zusätzliches Incentive neben dem Arbeitslohn gewährt wird. Da hier eine komplette Steuerbefreiung vorliegt, fällt der Unterschied zwischen Kauf und Leasing weniger ins Gewicht.

E-Bike Förderung – welche weiteren Hilfen gibt es?

Gerade in Großstädten ist der Gesetzgeber daran interessiert, das Verkehrschaos zu beseitigen und Unternehmen sowie Arbeitnehmer zu einem Umstieg aufs E-Bike zu motivieren. Hierfür wurden verschiedene Fördermodelle ins Leben gerufen, im Folgenden ein grundlegender Überblick:

  1. Förderung durch Bundesländer & Co.: Die Bundesländer in Deutschland, aber auch einzelne Privatunternehmen wie Stromversorger, fördern die Umstellung auf das E-Bike. Hierbei wird ein Leasing des Bikes durch das Unternehmen über einen Zeitraum von zwei oder drei Jahren vorausgesetzt. Neben den genannten steuerlichen Vorteilen kann es zu einer zusätzlichen Förderung kommen, beispielsweise durch einen vergünstigten Leasingvertrag.
  2. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fördert als Organisation des Bundes die Anschaffung eines E-Bikes. Das Förderprogramm ist allerdings auf elektronische Schwerlasträder beschränkt. Die Förderung ist alleine für das Unternehmen interessant, da nicht von einer privaten Nutzung der Fahrräder ausgegangen wird.
  3. Kommunale Förderprogramme gibt es in verschiedenen Städten und Gemeinden in Deutschland. Die Förderung reicht von einem Zuschuss beim Kauf eines E-Bikes bis zu Abwrackprämien, die beim Umstieg vom PKW oder Moped auf ein nachhaltiges Elektrofahrrad gezahlt werden.

Fazit

Mit E-Bikes können Sie als Angestellter oder auch als Freiberuflicher viele Steuern sparen insofern das E-Bike auch zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Der Umstieg aufs E-Bike wird aus diversen Fördermitteln unterstützt. Diese unterliegen oft regionalen und kommunalen Regelungen und Anbietern. In jedem Fall kann die Nutzung eines E-Bikes den Anschaffungspreis durch steuerliche Vorteile und Förderung schnell relativieren.

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Erscheinungsdatum 04.04.2023