Bußgelder für Radfahrer und E-Biker
Achtung: Hier wird’s teuer!

Inhalt von

Bei Rot über die Ampel, mit dem E-Bike durch die Fußgängerzone oder Radfahren mit dem Handy am Ohr: ELEKTROBIKE verrät, was Verstöße im Straßenverkehr kosten.

MB Fahrrad-Bußgeldkatalog Verbot Radfahrer
Foto: gemeinfrei

Rote Ampel

Mancher Radler oder E-Biker sieht die rote Ampel ja mehr als unverbindliche Empfehlung. Doch die Rechtslage lässt keinen Spielraum: 60 Euro Bußgeld sind mindestens fällig, es kann auch schnell teurer werden. Hinzu kommt ein Punkt in Flensburg. Und der gilt dann natürlich auch für den Pkw-Führerschein. Die Bußgelder im Detail:

Rote Ampel - Bußgelder

Verstoß

Bußgeld

Punkte

Überfahren einer roten Ampel mit dem Fahrrad oder E-Bike

60 Euro

1

… mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

100 Euro

1

… mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung

120 Euro

1

Überfahren einer roten Ampel mit dem Fahrrad oder E-Bike. Ampel zeigte länger als eine Sekunde rot

100 Euro

1

… mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

160 Euro

1

… mit Unfallfolge oder Sachbeschädigung

180 Euro

1

Betrunken auf dem E-Bike

Mit dem Rad in den Biergarten – und wieder zurück. Eine gute Idee? Es kommt darauf an. Auch für Radler gibt es eine Promillegrenze. Drei Bier in zwei Stunden, das kann schon mal vorkommen. Der Promillewert liegt dann ungefährt bei 0,3. Kein Problem? Nur, wenn nichts passiert. Bei auffälliger Fahrweise oder nach einem Unfall kommt es auch ab diesem Wert zu einer Strafanzeige.

Die Fahruntüchtigkeit greift ab 1,6 ‰. Die Strafe: 3 Punkte, ein Bußgeld und eine Anordnung zur Medizinisch-Psychologischen Untersuchung. Wer die nicht besteht, muss den Auto-Führerschein abgeben. Aber schon ab einem Wert von 0,5 ‰ lassen Konzentration und Aufmerksamkeit merklich nach. Im Zweifel besser das Rad stehen lassen.

Radfahrer Fussgaengerzone
Getty Images / Kerstin Schettler
Grundsätzlich nicht erlaubt: Radfahren in der Fußgängerzone.

Fußgängerzone

Wer als Radfahrer oder E-Biker durch eine Fußgängerzone muss, hat zwei Möglichkeiten: Entweder er stellt sein Rad vor dem verkehrsberuhigten Bereich ab oder er schiebt es neben sich durch die Zone. Denn: In Fußgängerzonen ist Radfahren grundsätzlich nicht erlaubt. Wer’s trotzdem macht, muss mit einem Bußgeld von mindestens 15 Euro rechnen.

Behindert ein Radler in der Fußgängerzone andere Personen oder verursacht einen Unfall, sind sogar bis zu 30 Euro fällig. Aber es gibt Ausnahmen. Gibt ein Zusatzschild die Fußgängerzone für Radfahrer frei, zum Beispiel zu bestimmten Tageszeiten oder an einzelnen Wochentagen, dann ist Radfahren erlaubt – allerdings nur mit Schrittgeschwindigkeit. Wer schneller unterwegs ist, dem droht ein Bußgeld von 15 Euro.

Manchmal würde man gerne die Abkürzung durch die Fußgängerzone nehmen – aber Radfahren ist tabu. Und wie sieht’s aus, wenn man sein Rad als Tretroller benutzt? Wenn sich ein Bein vom Boden abstößt und das andere auf dem Pedal steht, ohne dass man dabei im Sattel sitzt? Das ist erlaubt, solange man sich an die Schrittgeschwindigkeit hält. Denn Tretroller gelten nicht als Fahrzeuge, sondern als Fortbewegungsmittel des Fußgängerverkehrs.

"Ein Verwarnungsgeld von 10 bis 35 Euro müsste nur befürchten, wer Fußgänger belästigt, behindert, gefährdet oder schädigt. Denn die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt darf man auch beim Rollern mit dem Fahrrad nicht außer Acht lassen", erklärt Roland Huhn, Rechtsreferent im ADFC.

Einbahnstraße

Ein Einbahnstraßenschild mit weißem Balken auf rotem Grund – das heißt zunächst einmal: In diese Richtung geht’s auch für Radfahrer und E-Biker nicht weiter. Wer sich nicht daran hält, der muss mit einem Bußgeld rechnen. 20 Euro sind auf jeden Fall fällig, bei Unfallfolge oder Sachbeschädigung können daraus schnell 35 Euro werden.

Anders ist die Lage, wenn am Ende der Einbahnstraße ein Zusatzschild mit dem Verweis "Radfahrer frei" hängt. Dann dürfen Biker auch gegen die Fahrtrichtung über die Fahrbahn radeln. Am Anfang der Einbahnstraße prangt dann ebenfalls ein Zusatzschild mit einem Fahrradsymbol und zwei Pfeilen in entgegengesetzter Richtung. Das soll Autofahrern verdeutlichen, dass mit Gegenverkehr zu rechnen ist.

Was ist zu beachten, wenn Radfahrer die Einbahnstraße in Gegenrichtung befahren? "Sie sollten auf jeden Fall rechts fahren und vorausschauend unterwegs sein", gibt Roland Huhn, Rechtsreferent beim ADFC, zu bedenken. In engen Straßen hilft es, Ausweichstellen zu nutzen, wenn ein Auto entgegenkommt. Und: "Radfahrer sollten besonders auf Fußgänger achten, die die Einbahnstraße queren", so Huhn weiter. Denn diese rechnen meist nicht mit Bikern, die aus der "falschen" Richtung kommen.

Radfahrer am Telefon
Getty Imagese / Francis Dean
Kann teuer werden: Telefonieren auf dem Bike.

Telefonieren beim E-Biken

Smartphone am Ohr während der Fahrt: Das kann teuer werden. 55 Euro kostet es, wenn ein Biker während der Fahrt dabei erwischt wird. Das Gleiche gilt übrigens für denjenigen, der während der Fahrt eine Nachricht schreibt oder aus einem anderen Grund am Handy herumspielt.

Anders sieht es aus, wenn der Radler während der Fahrt über eine Freisprecheinrichtung telefoniert und dabei beide Hände am Lenker hat. Trotzdem gilt: Erhält man einen wichtigen Anruf oder eine Kurznachricht während der Fahrt, dann besser anhalten, telefonieren oder antworten – und anschließend wieder aufs Rad steigen.

Fahren auf dem Gehweg

Wer mit dem E-Bike auf dem Gehweg fährt und dabei erwischt wird, der muss mit einer Geldstrafe rechnen. 15 Euro kostet das unerlaubte Fahren auf dem Bürgersteig. Wenn der Radfahrer andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, sind sogar bis zu 30 Euro fällig – je nachdem, ob dabei ein Unfall entsteht oder nicht. Anders sieht es aus, wenn der Gehweg für Radfahrer freigegeben ist, zum Beispiel durch ein Zusatzschild Radfahrer frei". Dann dürfen ihn Radler als Alternative zur Straße nutzen.

Und noch einmal anders ist die Situation, wenn der Weg durch ein blaues Schild gekennzeichnet ist, das sowohl ein Fußgänger- als auch ein Fahrradsymbol zeigt. In diesem Fall ist der kombinierte Rad-/Gehweg sogar benutzungspflichtig für Radfahrer. Meistens ist in diesem Fall durch einen senkrechten Strich auf dem Schild gekennzeichnet, auf welcher Seite die Radfahrer beziehungsweise die Fußgänger unterwegs sein müssen.

Kinder unter zehn Jahren dürfen auf dem Gehweg fahren, Kinder unter acht Jahren müssen es sogar – es sei denn, es ist ein Radweg vorhanden, der baulich von der Fahrbahn getrennt ist. Begleiten erwachsene Radfahrer radelnde Kinder auf dem Gehweg, dann ist ihnen das gestattet. Die Erwachsenen müssen allerdings rücksichtsvoll gegenüber Fußgängern unterwegs sein und mindestens 16 Jahre alt sein. Fährt ein Kind im Anhänger oder im Kindersitz bei einem Erwachsenen mit, dann gilt aber: Runter vom Gehweg, rauf auf den Radweg.

Personentransport auf dem Gepäckträger

Mal kurz die Partnerin oder einen Kumpel auf dem Gepäckträger mitnehmen? Ist nicht erlaubt! Wer dabei erwischt wird, zahlt ein Bußgeld von fünf Euro. Denn § 21 (3) der Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt, dass nur "Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr" auf dem Fahrrad mitgenommen werden dürfen – und das auch nur von Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind.

Das gleiche gilt für den Kindertransport im Anhänger – auch hier dürfen nur Kinder bis einschließlich sechs Jahren rein.Wer Kids auf dem Fahrrad transportiert, muss außerdem einen speziellen Kindersitz auf dem Rad montieren und dafür sorgen, dass die Kleinen ihre Füße nicht in die Speichen bringen können, sonst sind ebenfalls fünf Euro Bußgeld fällig.

Aber wie sieht’s bei Lastenrädern mit großen Transportboxen aus, die sich als Transportmittel – auch für Erwachsene – bestens eignen würden? Auch hier ist die Mitnahme von Kindern ab sieben Jahren nicht erlaubt. Der Zweirad-Industrie-Verband (ZIV) spricht sich allerdings dafür aus, dass dies im Zuge einer möglichen StVO-Reform geändert wird. Die Begründung: Das Potenzial von Lastenrädern kann sich durch den Personentransport erst richtig entfalten.

Radfahrer ohne Licht
NurPhoto / Getty Images
Bei Nacht gilt: Nicht ohne Licht fahren!

Fahren ohne Licht

Bei Dunkelheit ohne Licht zum Supermarkt oder ins Fitnessstudio um die Ecke fahren, wird schon nichts passieren auf den paar Metern. Darauf sollten sich Radfahrer lieber nicht einlassen. Denn wer ohne Beleuchtung unterwegs ist und dabei erwischt wird, muss zahlen: 20 Euro kostet es, wenn Biker ohne bzw. mit defektem Licht fahren. Gefährden sie dabei andere Verkehrsteilnehmer oder verursachen einen Unfall, dann sind schnell sogar bis zu 35 Euro fällig.

Wie eine vorschriftsmäßige Beleuchtung auszusehen hat, dafür gibt es in der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) klare Vorschriften: So müssen ein weißer Frontscheinwerfer, der nicht blendet, und ein rotes Rücklicht am Fahrrad vorhanden sein. Früher war eine Dynamobeleuchtung Pflicht, seit 2013 dürfen auch batterie- und akkubetriebene Lampen am Rad befestigt werden.

Außerdem sind Reflektoren vorne und hinten – vorne weiß, hinten rot – vorgeschrieben, dazu gelbe Reflektoren in den Pedalen, die nach vorne und hinten strahlen. Hinzu kommen die klassischen Katzenaugen in den Speichen, die durch Reflexstreifen an den Reifenflanken ersetzt werden können. Ganz schön umfangreich, aber: Je heller, desto sicherer.

Freihändig fahren

"Schau mal – ich kann auch freihändig fahren!" Dieser Satz vom radelnden Nachwuchs sorgt bei Eltern garantiert für erhöhten Puls. Nicht umsonst, denn wer während der Fahrt die Hände vom Lenker nimmt, der verliert ganz schnell die Kontrolle über sein Rad – und liegt ruck, zuck auf der Nase.

Nicht nur Kinder und Jugendliche sollten deshalb während der Fahrt immer beide Hände am Lenker lassen – das Gleiche gilt natürlich auch für Erwachsene. Wer freihändig fährt und dabei erwischt wird, der riskiert eine Geldstrafe von fünf Euro. Und wie sieht es mit einhändigem Fahren auf dem Fahrrad aus? Das ist laut ADFC erlaubt – solange der Radfahrer sein Rad dabei vollständig unter Kontrolle hat.

Radweg in falsche Richtung

Gibt es an einer Straße einen Radweg mit einer blauen Beschilderung, dann müssen Radler dort fahren – ansonsten ist ein Bußgeld fällig. Wer allerdings den Radweg in die falsche, also nicht gekennzeichnete bzw. zugelassene Richtung benutzt, der muss ebenfalls zahlen. 20 Euro werden mindestens fällig; behindern oder gefährden Geisterradler andere Verkehrsteilnehmer, dann werden daraus 25 bzw. 30 Euro.

Passiert ein Unfall oder kommt es zu einer Sachbeschädigung, dann kostet’s sogar 35 Euro. Radeln in die falsche Richtung ist deshalb so gefährlich, weil andere Verkehrsteilnehmer – vor allem an Kreuzungen und Einmündungen – nicht mit Radfahrern aus der entsprechenden Richtung rechnen und diese oft nicht wahrnehmen.

Die aktuelle Ausgabe
1 / 2023
 1 / 2023

Erscheinungsdatum 19.04.2023